Das neue Sanktionsrecht für Unternehmen

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Bereits im Koalitionsvertrag vereinbarten die Regierungsparteien, das Unternehmensstrafrecht umfassend zu reformieren. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christiane Lambrecht, hatte deshalb ihren Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt, und ein entsprechender Beschluss der Bundesregierung liegt nun vor. Es folgen Beratungen über das neu formulierte Sanktionsrecht im Bundestag und im Bundesrat.

Das neue Sanktionsrecht

Die Ministerin zeigte sich erfreut, dass ihr Entwurf angenommen wurde. Die im Ahndungsteil aufgeführten Sanktionen, bislang höchstens 10 Millionen Euro, sollen angehoben werden. Analog zum Kartellrecht erwarten große Wirtschaftsunternehmen künftig 10 Prozent ihres jährlichen Umsatzes als Strafzahlung, wenn ihr Umsatz über 100 Millionen Euro im Jahr beträgt.

Entschädigungen für die Betroffenen

In Zukunft können die Behörden Kapital einziehen, das durch strafbare Handlungen „erwirtschaftet“ wurde. Die so verfügbaren Mittel dienen dann der Entschädigung der Betroffenen. Oft müssen sich die Gerichte mit Betrügereien befassen, die in großem Ausmaß begangen wurden. Dem Einzelnen entsteht oft nur ein geringer Schaden, und deshalb verzichten viele darauf, ihre Ansprüche selbst einzuklagen. Die nun getroffene Regelung ist eine deutliche Erleichterung für die betrogenen Verbraucher, denn so stehen Finanzmittel für Ausgleichszahlungen zur Verfügung.

Erneuerte Verfahrensrechte

Aber auch die rechtliche Situation der Beschuldigten erfuhr eine Überarbeitung. Der gesetzliche Vertreter hat in der Neufassung das Recht, sich nicht zu äußern. Auch das Recht auf rechtliches Gehör gesteht ihm das Gesetz nun zu, er kann Beweisanträge stellen, Zeugen benennen und Rechtsmittel einlegen.

Ein Rechtsrahmen für die Internen

Entsteht gegen ein größeres Unternehmen ein Verdacht auf ein strafwürdiges Vergehen, ist es inzwischen üblich, eine interne Untersuchung einzuleiten. Gleiches gilt auch in aller Regel für die kleinen und mittleren Betriebe, die sich ebenfalls bemühen, mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren. Denn sie wollen so zur Aufklärung beitragen. Mit der Durchführung der Angelegenheit beauftragen sie dann erfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Rechtsanwaltskanzleien. Nach der bisherigen Rechtslage war nicht geregelt, ob im Strafverfahren die Ergebnisse dieser Ermittlungen auch gegen den Auftraggeber selbst verwendbar sind. In dieser Frage formuliert das neue Gesetz ebenfalls einen klaren Rechtsrahmen.

Der Schutz der Beschäftigten

Das bisherige Arbeits- und Dienstrecht bleibt unklar, wenn es in einer internen Untersuchung um die Aussageverpflichtung eines Mitarbeiters geht. Nach dem Gesetzentwurf sind künftig Anreize möglich. Wurde die Mitarbeiterbefragung transparent und fair durchgeführt, können Sanktionen milder ausfallen. Die Bestimmungen untersagen den beteiligten Ermittlern, Druck auf den Beschäftigten auszuüben oder ihn zu beeinflussen.

Der Mitarbeitende ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein anwaltlicher Beistand zusteht oder die Teilnahme eines Vertreters des Betriebsrats an den Befragungen. Der Beschäftigte darf die Aussage verweigern auf Fragen, deren Antwort ihn selbst oder auch einen Angehörigen belastet.

Das neue Sanktionsrecht

Rechtssicherheit bei rechtlichen Maßnahmen

Für alle Beteiligten will das neue Gesetz Rechtssicherheit herstellen, besonders bei aufkommenden Bedenken, ob eine Beschlagnahme oder Durchsuchung als rechtskonform gelten kann. Grundsätzlich soll in Zukunft gelten: Zulässig ist es, Unterlagen aus den internen Untersuchungen zu beschlagnahmen mit anschließender Verwertung vor Gericht. Bei der Strafverteidigung des Betriebs entstehen ebenfalls Unterlagen, auf die das Verfahren jedoch keinen Zugriff hat. Hintergrund ist, dass die Sanktionsmilderungen greifen sollen, also bleiben die Untersuchungen innerhalb der Firma von der Strafverteidigung streng getrennt.

Die Zusammenarbeit mit den Behörden

Das Gesetz will andererseits verhindern, dass die Strafverfolgung privatisiert wird. Die zuständigen Behörden sind weiterhin in der Pflicht, die Vorwürfe zu überprüfen und den Sachverhalt aufzuklären. Das betroffene Unternehmen kann jedoch bei entsprechendem Verhalten damit rechnen, dass die Sanktionen geringer ausfallen. Voraussetzung ist eine umfassende Bereitschaft zur Kooperation. Sämtliche relevanten Informationen muss der Betrieb zur Verfügung stellen, die zur Aufklärung einer möglichen Straftat beitragen, wenn die Maßregelungen nur in reduzierter Form Anwendung finden sollen.

Unklare Rechtslage

Das deutsche Wirtschaftsstrafrecht bedarf allerdings einer grundsätzlichen Reform, darin sind sich mittlerweile alle mit dem Thema Befassten einig. Oftmals befinden sich sowohl Ermittler wie auch Richter in der fragwürdigen Situation, nur noch auf juristischen Umwegen agieren zu können. Dann ermitteln sie etwa wegen eines Verstoßes gegen die Publizitätspflichten, weil keine andere rechtliche Handhabe greifbar ist. Unter anderem war es bisher nicht möglich, ein Unternehmen als Ganzes strafrechtlich zu verfolgen. Im Volkswagen-Fall stehen zum Beispiel nur einige einzelne Manager unter Betrugsverdacht, nicht aber der komplette Konzern.

Genau besehen formuliert das vorliegende Gesetz jedoch kein Unternehmensstrafrecht, denn juristische Personen werden nicht mit Strafandrohungen konfrontiert. Die Bestimmungen erweitern aber das bereits bestehende Sanktionsrecht deutlich. Nur noch Unternehmen, deren Jahresumsatz weniger als 100 Millionen Euro beträgt, können mit dem reduzierten Strafrahmen von maximal 10 Millionen Euro rechnen. Bei einer fahrlässigen Straftat sind es sogar nur maximal fünf Millionen.

Kritik aus den Verbänden

Die Kritik der Wirtschaftsverbände folgte dennoch unmittelbar auf die ersten Verlautbarungen des Ministeriums. Die Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK) sieht für eine Gesetzesnovelle keinen Anlass. Ihr Chef-Justiziar, Stephan Wernicke, zitiert zur Begründung die Kriminalstatistik. Nach seiner Auffassung ist die Wirtschaftskriminalität „in der Breite stark zurückgegangen, und die Aufklärungsquote ist hoch“. Das zu erwartende Gesetz stelle jedoch Firmen unter Generalverdacht, es kriminalisiert „auch und gerade die rechtschaffenen“.

Uneinigkeit im Rat

Mit ähnlichen Argumenten hat sich bereits eine Gegeninitiative im Bundesrat formiert. Immerhin sechs Bundesländer, nämlich Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, gingen ein Bündnis gegen das neue Unternehmensstrafrecht ein. Ihr dem Wirtschaftsausschuss des Bundesrats vorgelegter Antrag verfolgt das Ziel, die Novelle zu stoppen. Die Länder bezweifeln, dass die neuen Regelungen der Verfassung entsprechen. Außerdem empfinden sie die zukünftigen Sanktionen als zu hoch. Zudem finden sie im aktuell geltenden Recht genügend Sanktionsmöglichkeiten, wenn im Wirtschaftsleben Rechtsverstöße vorkommen. Im Ausschuss fand der Antrag dann jedoch keine Mehrheit. Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat sich ebenfalls bereits mit dem vorliegenden Gesetzentwurf befasst und lehnt ihn ab. Ob die Länder sich aber tatsächlich gegen das Vorhaben stellen, bleibt offen.

Nach den neuen Regelungen käme auf den VW-Konzern infolge des Abgasskandals immerhin ein Bußgeld in Höhe von 25 Milliarden Euro zu. Die Bundesjustizministerin, Christiane Lambrecht, verteidigt auch deshalb die neuen Bestimmungen. Denn den Gerichten ist es künftig möglich, gegen Großkonzerne empfindliche Sanktionen auszusprechen, die an Umsatz und Gewinn gekoppelt sind. „Wir sorgen für mehr Gerechtigkeit im Land“, so die SPD-Ministerin. Und gegenüber dem Handelsblatt führte sie weiter aus: „Wir sorgen mit dem geplanten Gesetz dafür, dass die ehrlichen Unternehmen nicht am Ende die Dummen sind“.

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