Keine Angst vor der Mehrwertsteuersenkung

Im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes werden die Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020 gesenkt. Die letzte Veränderung, nämlich die Erhöhung von 16 auf 19 Prozent, trat zum 01.01.2007 in Kraft. Viel Zeit, in der auf einen beständigen Wert gebaut werden konnte. Und jetzt eine Veränderung, die als befristete Übergangslösung innerhalb weniger Tage umgesetzt werden musste. Von der letzten Lesung im Bundestag bis zur Inkraftsetzung vergingen nur wenige Stunden. Eine gut gemeinte Geste der Bundesregierung, die Unternehmen vor teilweise hohe Herausforderungen stellt.

Wie verändern sich die Steuersätze?

Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle Umsätze bis zum 30.6.2020 gilt der Regelsteuersatz von 19 %. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt der reduzierte Regelsteuersatz von 16 %. Ab dem 1.1.2021 wird voraussichtlich wieder der ursprüngliche Regelsteuersatz von 19 % gelten.

Ermäßigter Steuersatz: Für alle Umsätze bis zum 30.6.2020 gilt in den aufgeführten Sonderfällen (§ 12 Abs. 2 UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 %. Ab dem 1.1.2021 wird voraussichtlich wieder der ursprüngliche ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Aus Unternehmenssicht gibt es zwei Möglichkeiten, mit der Mehrwertsteuersenkung umzugehen:

  1. Die Mehrwertsteuersenkung wird nicht oder nur teilweise an Kunden weitergegeben. Diese Möglichkeit ist im Geschäft mit Endkunden (B2C) anwendbar. Mit Geschäftskunden sind in der Regel Nettopreise vereinbart.
  2. Die Mehrwertsteuersenkung wird an die Kunden weitergegeben. Dies ist die bei Geschäftskunden bevorzugte Lösung, d Aufträge und Preislisten üblicherweise netto vereinbart sind.

Was ist bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu beachten?

Umsatzsteuervoranmeldung nach Mehrwertsteuersenkung
Quelle: ELSTER

Im ELSTER-Informationsblatt zur Berücksichtigung der Änderung der Umsatzsteuersätze wird beschrieben, wie mit diesen besonderen Bedingungen umzugehen ist. Änderungen in der Umsatzsteuervoranmeldung 2020 (USt 1 A) und Umsatzsteuererklärung 2020 (USt 2 A) sind nicht erforderlich. Die Anleitungen zur Umsatzsteuervoranmeldung 2020 (USt 1 E) und zur Umsatzsteuererklärung 2020 (USt 2 E) wurden allerdings geändert.

Umsätze, die den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Steuersätzen von 19 % oder 7 % unterlegen haben, sind in den Zeilen 26 und 27 anzugeben. Gleiches gilt für Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG), insbesondere für Umsätze, die den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Steuersätzen unterlegen haben. Umsätze zu den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % und 5% sowie der darauf entfallende selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 28 einzutragen. Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt wurde. Bereits mit 19 % oder 7% besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren, indem in Zeile 26 bzw. 27 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine Eintragung in Zeile 62 (als negative Nachsteuer) ist nicht vorzunehmen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe zu den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Steuersätzen sind in den Zeilen 33 bis 34 einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe zu ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen sowie der darauf entfallende selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 35 einzutragen.

Checkliste zur Umstellung

Allgemeine Maßnahmen

  • Oft finden sich auf Preisauszeichnungen, Preislisten, in der Werbung oder in Katalogen Hinweise Mehrwertsteuersätze und Konditionen mit Mehrwertsteuerangaben.
  • Preisauszeichnungslösung und Templates zur Preisauszeichnung
  • Auch im Onlineshop gibt es eine Preisauszeichnung.
  • Veränderungen in der Umsatzsteuervoranmeldung
  • vereinbarte Bruttopreise ggf. nachverhandeln
  • gesonderte Kundeninformation, wie mit der Mehrwertsteueranpassung umgegangen wird

Anpassungen in der Buchhaltung und im ERP-System

Die DATEV führt keine neuen Erlös- und Aufwandskonten ein. Es sollten die bestehenden mit 19 Prozent und 7 Prozent beschrifteten Konten weiterverwendet werden. Änderungen im Kontenplan SKR 03 und 04 finden sich zu Anzahlungen (SKR03: 1512, 1517, 1712,1717 und SKR 04: 1182, 1184, 3261, 3270), Vorsteuer (SKR03: 1568, 1575, 1579, 1586, 1589 und SKR04: 1403, 1405, 1409, 1438, 1439) , Umsatzsteuer (SKR03: 1773, 1775, 1786, 1763, 9980, 1799 und SKR04: 3803, 3805, 3831, 3833, 3838, 3842)) und Skonti (SKR03: 8732, 8735, 8747, 8749, 3732, 3735mm 3737, 3739, 3740, 3742, 3747, 3749, 3152, 3155 undd SKR04: 4732, 4735, 4747, 4749, 5732, 5735, 5737, 5739, 5740, 5742, 5747, 5759, 5952, 5955).

  • Kontenrahmen anpassen
    • Vorsteuerkonten 16 Prozent und 5 Prozent
    • Umsatzsteuerkonten 16 Prozent und 5 Prozent
  • Artikelverzeichnis und Produktkategorien mit Zuordnung zu Mehrwertsteuersätzen
  • Buchungs- und Kontierungsregeln bzw. Kontenfindungslogik
  • Formulare, Berichte und Reports prüfen und anpassen
    • Bestell- und Auftragsbestätigung
    • Rechnung
    • Dokumentvorlagen
  • Abgrenzung zum Stichtag beachten
  • Kassensoftware

Prozesse

  • Eingangsrechnungen gezielt auf korrekten Ausweis prüfen
  • Abgegrenzte Leistung untersuchen darauf, ob jeweils die richtigen Mehrwertsteuersätze verwendet wurden
  • Überprüfen, ob eingekaufte Dauerleistungen korrekt abgerechnet werden
  • Vorausrechnungen (auch bereits möglicherweise schon zu Jahresbeginn gezahlte) müssen ggf. nachträglich korrigiert werden

Die wichtigsten Schritte in der ISF-Finanzbuchhaltung

Um unseren Kunden den Einstieg in die Arbeit mit den neuen Steuersätzen innerhalb der Finanzbuchhaltung zu erleichtern, stellen wir hier eine kurze Checkliste bereit:

  • Prüfung der vorhandenen Steuerkennzeichen in den genutzten Tabellen (Tabelle 8)
    • Jedes genutzte Steuerkennzeichen muss mit dem neuen Satz angelegt werden
    • Achtung! Oft werden getrennte Steuerkonten je Steuertatbestand im Kontenplan genutzt. Diese erst im Kontenplan einrichten und anschließend in die Tabelle eintragen.
  • Kontenplan: Steuerkonten und Konten je Steuertatbestand ergänzen
    • Im Kontenplan sind alle Konten zu prüfen, bei denen mit einer Steuerklassifizierung gearbeitet wird
    • Es sind neue Konten für den Zeitraum einzustellen.

  • Dauerbuchungen (evtl. muss eine Änderung ab 01.07.2020 erfolgen)

  • Schnittstellen: Nach welchen Kriterien wird ein Steuerkennzeichen ermittelt, bzw. ist eins enthalten
    • Lohn- und Gehalt
    • Kassenberichte
    • Excel-Geschäftsvorfälle
    • Rechnungen
    • Automatische Eingangsrechnungen
    • Rechnungen zwischen Gesellschaften
    • Ausgangsrechnungen

  • Rechnungsschreibung, Ausweis der geänderten Steuer ab 1.7., inkl. evtl. zu ändernde Texte

  • WICHTIG: Phasengenerierung. Erst durch das Aktivieren des Jobs "Freigabe Tabellen für den Dialog" werden die neuen Steuerkennzeichen berücksichtigt. Alternativ läuft dieser Job automatsch in der Nachtverarbeitung mit.

Sehr gefreut haben wir uns über diese Rückmeldung:

"Hallo Herr Heyn, ISF ist das einzige Programm wo man einfach Steuerschlüssel mit Gültigkeit anlegt / Formularzeile dazu und fertig ist die Mehrwertsteueranpassung .... ich bin soooo froh hier kein Datev zu haben !! Das ist einer der großen Vorteile des Programms!! Ich war in 5 min mit meinen Firmen durch ... Vlg ***anonymisiert*** -Von meinem iPhone gesendet"

Was bedeutet die Reduzierung für die Anlagenbuchhaltung?

Das Bundesministerium für Finanzen sieht folgendes vor: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Die S+S-Anlagenbuchhaltung bietet seit jeher die Möglichkeit verschiedenste Sonderabschreibungsformen abzubilden. Deren Erfassung bzw. Zuordnung zu den betroffenen Anlagegütern erfolgt über die Stammdatenpflege im Bereich der außerplanmäßigen Abschreibungen. Die Sonderabschreibungen können zusätzlich oder anstatt der planmäßigen Abschreibungen eingerichtet werden. Deren Kontierung kann wahlweise auch auf separate Sonder-AfA-Konten gemäß der in der Tabelle angelegten Konten fließen.

ISF-Kunden ändern das Steuerkennzeichen

Corona-Konjunkturpaket mit Mehrwertsteuersenkung

Unsere Anwendungen ermöglichen durch die Anlage eines neuen Steuerkennzeichens in den Stammdaten eine einfache Umstellung der Mehrwertsteuersätze. Diese können anschließend in den Buchungsprozessen ausgewählt und berücksichtigt werden. Eine einmalige Anpassung der Daten im System sorgt demnach für eine verlässliche Verfügbarkeit in allen integrierten Anwendungen. Ein allzu hoher Verwaltungsaufwand bleibt unseren Kunden dank der automatisierten Prozesse erspart.

Für S+S als Software-Hersteller hielt sich der Aufwand glücklicherweise ebenfalls gering. Eine kundenspezifische Anpassung im Bereich der Intercompany-Abstimmung und kleine Ergänzungen in einigen datenverarbeitenden Programmen führten zeitnah zum Ziel; so können unsere Kunden pünktlich zum 01.07.2020 mit den geänderten Mehrwertsteuersätzen buchen.

An dieser Stelle würden wir dir gerne einen Kalender mit möglichen Gesprächsterminen anzeigen. Zur Anzeige ist es notwendig, Drittanbieter-Inhalte unseres Partners Calendly zu akzeptieren.

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