Brexit - Was ist in Finanzbuchhaltungssystemen zu tun?

Folgen des EU-Austritts von Großbritannien

Bereits am 01. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Bis Jahresende gilt noch eine Übergangsphase, in der sich für Unternehmen nichts ändert. Nach dem 31. Dezember 2020 allerdings kommt es zu weitreichenden Änderungen, die auch unsere Anwendung zur Finanzbuchhaltung und damit unsere Kunden betreffen.

Diese Einstellungen sind in der S+S-Lösung zur Finanzbuchhaltung anzupassen

Alle Geschäftsvorfälle aus 2020 bleiben von diesem Ereignis unberührt und sind wie gewohnt abzuwickeln, da Großbritannien noch als EU-zugehörig betrachtet wird. D.h. alle Prüfungen, auch im Hinblick auf die USt-ID, werden komplett durchlaufen. Ab dem 01.01.2021 sieht das anders aus. Der im System hinterlegte Länderschlüssel und die damit verbundene USt-ID ist für ungültig zu erklären und darf keine Berücksichtigung mehr finden. Um das bestmöglich umzusetzen, müssen die nötigen systemseitigen Anpassungen zum günstigsten Zeitpunkt erfolgen, also nach erfolgter Abwicklung der Geschäftsvorfälle vor Inkrafttreten der Brexit-Vereinbarungen. In folgenden Bereichen der Finanzbuchhaltung sind Anpassungen vorzunehmen:

  • Im Firmenstamm für eine Firma aus Großbritannien muss die USt-ID entfernt werden.
  • Lastschriften zu Kunden mit Bankverbindung in GB:
    In der Tabelle 24 (Länder) muss für Großbritannien die Checkbox „gehört zur EU“ deaktiviert werden. Dann werden Lastschriften im Format für nicht EU-Länder mit Angabe der Adresse erzeugt.
  • In der Tabelle 29 (USt-ID Ausland) sind Einträge für Großbritannien zu entfernen.
  • Pflege der Adressen als Neuanlage:
    Mit der Umstellung der Checkbox in der Tabelle 24 ist keine Eingabe einer neuen USt-ID mit GB mehr möglich, da es sich um kein EU-Land handelt.
  • Entfernung der USt-ID aus den bestehenden Adressen:
    Bei der Verwaltung der Adressen im Vorsystem ist die USt-ID für GB zu entfernen und die Adressen in S+S zu aktualisieren.
    Im S+S-System besteht die Möglichkeit einen Multi-Dimension-Report zu erzeugen und so die noch zu pflegenden Adressen zu ermitteln.
    Durch die Entfernung der USt-ID wird bei Eingabe der Geschäftsvorfälle die Verwendung von Steuerkennzeichen für die EU-Steuer verhindert.
  • Sollte noch eine Rechnung für den Zeitraum vor dem Brexit eingegeben werden müssen und es wurden schon die Änderungen vorgenommen, kann die USt-ID direkt in der Buchung eingegeben werden.
  • Bei der Ausgestaltung der Rechnungen gegenüber einem Kunden in Großbritannien ist ab dem Inkrafttreten des Brexit die Behandlung wie nicht EU (Drittland) zu wählen.

Wichtig: Sollte in der Länder-Tabelle (24) mehr als ein Eintrag für Großbritannien angelegt sein, muss auch in allen Einträgen die Checkbox deaktiviert werden. Die Angabe eines Zeitraumes in der Tabelle 24 ist nur für die Verwendung in der Reisekostenabrechnung (ISR) vorgesehen und wird in allen anderen Modulen nicht berücksichtigt.

Was der Mittelstand zum Jahreswechsel außerdem beachten sollte

Mehrwertsteuer

Sofern die Forderungen des Handelsverbandes Deutschland (HDE) die Senkung der Mehrwertsteuersätze zu verlängern nicht kurzfristig erfüllt werden, endet diese zum 31.12.2020. Dann gilt es auch in diesem Bereich die Einstellungen in der Finanzbuchhaltung bzw. Anlagenbuchhaltung zum 01.01.2021 wieder anzupassen. Wie du hier vorgehen musst, kannst du im Blogartikel „Keine Angst vor der Mehrwertsteuersenkung“ noch einmal nachlesen; natürlich unter Berücksichtigung der dann wieder geltenden Mehrwertsteuersätze von 19% bzw. 7%.

Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1.1.2021 erhöht sich in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro pro Jahr, während diese 2020 noch bei 56.250 Euro lag. Bis zu dieser Grenze sind Einkommen beitragspflichtig. Alles, was darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.

Corona-Sonderzahlungen

Die Frist für Bonuszahlungen an Mitarbeiter für besondere Leistungen in Coronazeiten wurde verlängert. Diese sind in allen Branchen noch bis zum 30.06.2021 steuerfrei, und zwar bis zu einer Grenze von 1.500 Euro. Was es dabei zu beachten gilt, erfährst du im Beitrag "Zeitraum für steuerfreie Corona-Sonderzahlung verlängert" von Haufe.

Mindestlohn-Erhöhung

Per 01.01.2021 steigt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro. Anschließend wird er in halbjährlichen Schritten auf 10,45 Euro bis Mitte 2022 erhöht.

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage in bisheriger Höhe von 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts steigt mit Jahresbeginn 2021 auf 0,12 Prozent. Der vom Arbeitgeber allein getragene Beitrag verdoppelt sich also.

Kfz-Steuer nach CO2-Wert

Mit dem Stichtag 1.1.2021 ändert sich für alle Kfz-Neuzulassungen die Kfz-Steuer. Die Bemessung orientiert sich dann stärker am CO2-Wert. Detaillierte Informationen zur Änderung der Kfz-Steuer bietet der Zoll.

Kurzarbeitsgeld

Der Bezug des Kurzarbeitsgelds läuft grundsätzlich für zwölf Monate. Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise wurde die Ersatzleistung für jene Unternehmen, die schon vor Jahresende 2020 Kurzarbeit hatten, verlängert, und zwar bis zu 24 Monate (maximal bis zum 31.12.2021). Die Verlängerung kann formlos etwa per E-Mail mit Angabe der Gründe und der geplanten Dauer bei der örtlichen Arbeitsagentur erfolgen. Auch das Nichtanrechnen eines Minijobs für Bezieher von Kurzarbeitsgeld wird bis Jahresende 2021 verlängert.

Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz für die Künstlersozialkasse (KSK) für alle Unternehmen, die laufend Publizisten oder Künstler beschäftigen, sollte eigentlich angehoben werden. Er bleibt nun aber 2021 doch bei 4,2 Prozent.

Spendenbescheinigung

Für Spenden bis zu einer Höhe von 300 Euro gilt nun anstelle einer Zuwendungsbestätigung der vereinfachte Spendennachweis.

 

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